Verkaufs- und Lieferbedingungen der Expresso Deutschland GmbH
Wir informieren Sie gern!
- Allgemeines
- Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten – sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und in Textform zugestimmt. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch uns bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
- Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.
- Unsere Lieferungen und Leistungen entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr (vgl. Ziffer 9).
- Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) auch digital zu speichern und zu verarbeiten.
- Vertragserklärungen
- Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
- Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend.
- Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Unsere Preise verstehen sich gemäß den Bedingungen unserer beim Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010), d.h. zuzüglich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung, Umsatzsteuer sowie zzgl. Verpackung. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet. Kosten für Aufstellung, Montage oder sonstige Dienstleistungen berechnen wir nach Aufwand.
- Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller den Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungserstellung an uns zu zahlen. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug in Euro zu leisten. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechsel- und sonstige Spesen gehen grundsätzlich zu Last des Bestellers und sind zur Zahlung sofort fällig.
- Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, insbesondere, wenn der Besteller erstmals bei uns bestellt, der Besteller seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Besteller zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.
- Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; seine Mängelrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
- Leistungszeit
- Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
- Wird ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen für Standardprodukte und sechs Wochen für Sonderbauten. Erfolgt die Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor in Textform unter ausdrücklicher Aufforderung zur Leistung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
- Versand und Gefahrenübergang
- Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir andere Leistungen, wie Transport oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
- Sind wir mit der Lieferung beauftragt, behalten wir uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Falls handelsüblich liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
- Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.
- Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Besteller eine ihm obliegende Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist vor, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten des Bestellers einteilen und liefern.
- Subunternehmer
- Wir sind berechtigt, Subunternehmer für die Erfüllung unserer vertraglich übernommenen Leistungen einzusetzen.
- Höhere Gewalt
- Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
- Eigentumsvorbehalt
- Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum („Vorbehaltsware“).
- Wird Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
- Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
- Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltswaren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
- Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Rechte des Bestellers bei Mängeln
- Wir gewährleisten nur die Konformität der von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen mit den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Die Ausführung erfolgt gemäß den vereinbarten technischen Vorschriften mit branchenüblichen Toleranzen. Der Besteller verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
- Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
- Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Besteller den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung).
- Hierzu hat der Besteller uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 20 Arbeitstagen zu gewähren.
- 4Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
- Rückgriffansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Schadensersatzhaftung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziffer 9 hinausgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt, ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht oder soweit wir eine Garantie übernommen haben.
- Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir (und unsere Erfüllungsgehilfen) nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.
- Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
- Die Abtretung der in Ziffern 9 und 10 geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
- Verjährung
- Die Verjährungsfrist für die in Ziffern 9 und 10 geregelten Ansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 10 Abs. 2 (Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz) und soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder in sonstigen Fällen längere Fristen gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.
- Produktangaben
- Für die Ausführungen aller unserer Produkte gelten unsere „allgemeinen technischen Hinweise“ im Handbuch, das wir dem Besteller auf Wunsch gerne zusenden. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.
- Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeitsklausel
- Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand den Sitz der EXPRESSO Deutschland GmbH & Co. KG. Erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.